2.4.4. Der Beschuldigte hat das besagte Foto, welches ein minderjähriges, am Unterleib unbekleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen zeigt, wobei der Fokus auf den Vaginalbereich des Mädchens gerichtet ist und damit zweifelslos einen kinderpornografischen Inhalt aufweist, auf einen Google-Pho- tos-Account geladen. Damit hat er vorsätzlich eine Kopie des Fotos und somit eine Reproduktion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hergestellt. Weiter hat er damit mindestens in Kauf genommen, dass - 12 -