2.4.2. Beim Herstellen von entsprechenden Inhalten ist nicht nötig, dass der Täter selber minderjährige Personen fotografiert oder filmt, es genügt, wenn solche Bilder auf irgendeine Art reproduziert werden. Mit anderen Worten ist das Herstellen «das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbestand umschriebenes Endprodukt hervorbringt, sei dies durch Verfassen, oder Anfertigen, Verlegen, Drucken, Aufnehmen oder Aufzeichnen usw. oder durch Vervielfältigen, d.h. Anfertigen weiterer Stücke nach einem bereits hergestellten» (BGE 131 IV 106 E. 1.3).