02 und act. 06 ff.). Dass das fragliche Foto, welches auf den Google-Photos-Account geladen wurde, beim Auswerten der verschiedenen beim Beschuldigten gefundenen Datenträgern nicht gefunden wurde, ist auch erklärbar: Den Vollzugsberichten der IT-Forensik ist zu - 11 - entnehmen, dass viele der Dateien gelöscht wurden und auch nicht alle wiederhergestellt werden konnten (act. 374). Insgesamt bestehen auch für das Berufungsgericht mit Blick auf die vorgenannten Tatsachen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Foto des minderjährigen Mädchens auf den Google-Photos-Account hochgeladen hat.