Dafür spricht einerseits der CyperTipline Report, welchem entnommen werden kann, dass auf den Account des Beschuldigten die entsprechende Datei mit kinderpornografischem Inhalt hochgeladen worden war (act. 362 ff.). Kommt hinzu, dass anlässlich der Hausdurchsuchung eine enorme Menge an Datenträgern mit kinderpornografischen Material sichergestellt werden konnte (vgl. unten E. 3). Schliesslich war der Beschuldigte bereits früher im Zusammenhang mit Pädophilie straffällig geworden (act. 02 und act.