2.3.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der fragliche Google-Photos-Account vom Beschuldigten eingerichtet bzw. erstellt worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Mit der Vorinstanz geht das Obergericht zudem ebenfalls davon aus, dass der Beschuldigte das Foto auf den Google-Photos-Account hochgeladen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Dafür spricht einerseits der CyperTipline Report, welchem entnommen werden kann, dass auf den Account des Beschuldigten die entsprechende Datei mit kinderpornografischem Inhalt hochgeladen worden war (act.