2014, N. 75 zu Art. 10 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung betrifft der Grundsatz in dubio pro reo nicht nur die Verteilung der Beweislast, sondern auch die Würdigung der Beweise, da der Grundsatz ein Gericht daran hindern soll, eine angeklagte Person schuldig zu sprechen, wenn bei objektiver Betrachtung unüberwindliche Zweifel daran bestehen (BGE 127 I 38 E. 2.a). Der Grundsatz ist lediglich dann verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Nicht massgebend sind jedoch bloss abstrakte und theoretische Zweifel, da solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7).