2.3. 2.3.1. Art. 10 Abs. 3 StPO sieht vor, dass bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen hat. Das Prinzip in dubio pro reo steht in engem Zusammenhang zum Prinzip der freien Beweiswürdigung, wobei es sich an das erkennende Gericht richtet, welches das entsprechende Urteil in der Strafsache fällen muss (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 75 zu Art. 10 StPO).