Dass das Google-Konto «aaa@aaa.com» im Jahr 2014 auf den Namen des Beschuldigten und mit Angabe seiner E-Mail-Adresse «bbb@bbb.com» sowie der auf ihn registrierten Telefonnummer registriert worden sei, seien zwar Indizien dafür, dass er damals das Google-Konto eingerichtet habe. Was damit im Verlauf der Jahre bis zum 22. April 2018 geschehen sei, nämlich wer und wann auf das Konto zugegriffen habe und welche Daten dabei gesendet oder empfangen worden seien, sei hingegen aufgrund der vorhandenen Beweise unbekannt und nicht aufgrund Indizien feststellbar. Am angeklagten Sachverhalt würden daher mindestens nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen (Berufungsbegründung S. 3 ff.).