Ohnehin sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht richtig. Nur weil die zweite E- Mail-Adresse «bbb@bbb.com» laute, sei nicht erstellt, dass das Google- Konto vom Beschuldigten verwendet worden sei. Dazu würden sich in den Akten überhaupt keine Angaben befinden. Dass das Google-Konto «aaa@aaa.com» im Jahr 2014 auf den Namen des Beschuldigten und mit Angabe seiner E-Mail-Adresse «bbb@bbb.com» sowie der auf ihn registrierten Telefonnummer registriert worden sei, seien zwar Indizien dafür, dass er damals das Google-Konto eingerichtet habe.