weisergänzungsantrag vom 11. Februar 2022 die Verfahrensleitung ersucht, Ermittlungen einzuleiten, um in Erfahrung zu bringen, ob und gegebenenfalls wann die E-Mail-Adresse «aaa@aaa.com» durch ihn verwendet worden sei und ob und gegebenenfalls welche andere Dateien auf dem Google-Photos-Account oder auf anderen mit der E-Mail-Adresse «aaa@aaa.com» verknüpften Onlinekonten gespeichert worden seien. Mit Verfügung vom 1. März 2022 habe der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg diese Beweisergänzungsanträge abgewiesen, was einer nicht zulässigen antizipierten Beweiswürdigung gleichkomme. Ohnehin sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht richtig.