Sämtliche Verknüpfungen mit dem Google-Photos-Account würden daher zum Beschuldigten führen. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei diesem seien zudem mehrere Datenträger mit Kinderpornografie sichergestellt worden. Damit bestehe kein nicht zu unterdrückender Zweifel am angeklagten Sachverhalt (vorinstanzliches Urteil E. 3.4). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet, Kenntnis vom angeblich mit dem Google-Pho- tos-Account hochgeladenen Bild mit kinderpornografischem Inhalt gehabt und die E-Mail-Adresse «aaa@aaa.com» verwendet zu haben (Berufungsbegründung S. 2). Deshalb habe er im erstinstanzlichen Verfahren mit Be- -9-