Als User des Google-Photos-Accounts sei der Name des Beschuldigten, die Telefonnummer «+xxxxxxxxxxx», die E-Mail- Adresse «aaa@aaa.com» sowie die «secondary» E-Mail-Adresse «bbb@bbb.com» gemeldet worden. Die anschliessenden Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei hätten ergeben, dass der Anschlussinhaber der Telefonnummer «+xxxxxxxxxxx» der Beschuldigte sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.2). Die für den fraglichen Google-Photos-Account hinterlegte «secondary» E-Mail-Adresse entspreche der gleichen Adresse, die der Beschuldigte für den Umgang mit den Steuerbehörden verwendet habe. Sämtliche Verknüpfungen mit dem Google-Photos-Account würden daher zum Beschuldigten führen.