2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen der Verbreitung von tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB verurteilt, wobei sie gestützt auf nachfolgende Ausführungen den diesbezüglich angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete: