1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen der Verbreitung von tatsächlicher Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, der mehrfachen, teils versuchten, Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Schuld und Strafe freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).