3.2. Mit Verfügung vom 19. August 2022 ordnete der Verfahrensleiter im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.3. Der Beschuldigte reichte innert einmal erstreckter Frist am 3. Oktober 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit schriftlicher Berufungsantwort vom 18. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: