Sofern der Beschuldigte die Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen. 3. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne einer Psychotherapie und kognitiven Verhaltenstherapie mit sexual- und verhaltenstherapeutischen Elementen angeordnet. 4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen und vernichtet: