67 Abs. 3 lit. c StGB für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 5. Es sei vom Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils eine DNA- Probe zu nehmen und ein DNA-Profil gemäss Art. 257 lit. b und c StPO zu erstellen. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1 bis 5 gemäss Ziff. II hiervor seien gemäss Art. 69 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten. 7. Der beschlagnahmte Gegenstand Nr. 6 gemäss Ziff.