1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei hierfür in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilen zu: einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 3. Es sei gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung der Pädophilie des Beschuldigten anzuordnen. 4. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von aArt. 67 Abs. 3 lit.