Mehrfache Pornografie (Konsum / Beschaffen / Besitz) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach pornografische Bildaufnahmen und Abbildungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert und zum eigenen Konsum über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffen, hergestellt, gelagert und besessen. Mehrfache Pornografie (altrechtliche Herstellung) (aArt. 197 Ziff. 3 StGB)