Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 26. Februar 2021 folgende Anklage gegen den Beschuldigten: " I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Verbreitung von tatsächlicher Kinderpornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB)