Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.155 (ST.2021.39; StA.2018.3798) Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber i.V. Hoffet Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Därligen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michele Naef, […] Gegenstand Pornografie -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 26. Februar 2021 fol- gende Anklage gegen den Beschuldigten: " I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Verbreitung von tatsächlicher Kinderpornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB) Der Beschuldigte hat pornografische Bildaufnahmen, die tatsächliche se- xuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, hergestellt, ein- geführt, gelagert, in Verkehr gebracht, angepriesen, ausgestellt, angebo- ten, gezeigt, überlassen, zugänglich gemacht, erworben, sich über elekt- ronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besessen. Tatort: […] (Wohnort Beschuldigter) Tatzeit: 22.04.2018 (letzter Zugriff auf das Google-Konto durch den Beschuldigten) Das Internetunternehmen Google betreibt den Online-Dienst "Google Pho- tos", welches zur Speicherung von Bildern und Videos im Internet dient. Am 23.04.2018 fand Google ein kinderpornografisches Bild im "Google Photos" Konto des Beschuldigten, welches ein minderjähriges, am Unter- leib unbekleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen zeigt, wobei der Bild- fokus auf den Vaginalbereich des Kindes gerichtet war. Das Konto wurde gemäss Google am 26.04.2014 erstellt, lautete namentlich auf den Be- schuldigten und hatte seine E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer hin- terlegt. Zwischen dem 15.04.2018 und dem 22.04.2018 wurde das Konto vom Beschuldigten fast täglich aufgerufen. Durch den Upload dieser Bilddatei in ein Internetkonto erzeugte der Be- schuldigte eine neue kinderpornografische Datei, auf die er jederzeit zu- greifen konnte. Gleichzeitig verbreitete er diese Kinderpornografie im In- ternet, bzw. auf Servern von Google und machte sie Google und seinen Mitarbeitern zugänglich. Mehrfache Pornografie (Konsum / Beschaffen / Besitz) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach pornografische Bildaufnahmen und Abbil- dungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum In- halt haben, konsumiert und zum eigenen Konsum über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffen, hergestellt, gelagert und besessen. Mehrfache Pornografie (altrechtliche Herstellung) (aArt. 197 Ziff. 3 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach pornografische Bildaufnahmen und Abbil- dungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herge- stellt, eingeführt, gelagert, in Verkehr gebracht, angeboten und zugänglich gemacht. Eventualiter: -3- Versuch zu mehrfacher Pornografie (Konsum / Beschaffen / Besitz) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach versucht pornografische Bildaufnahmen und Abbildungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zu konsumieren und zum eigenen Konsum über elekt- ronische Mittel oder sonst wie zu beschaffen, herzustellen, zu lagern oder zu besitzen. Tatort: […] (Wohnort Beschuldigter) Tatzeit: 01.06.2013 bis 07.06.2018 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 07.06.2018 besass der Beschul- digte auf seinen nachfolgend genannten Datenträgern mindestens - 1'200 Videos mit tatsächlicher Kinderpornografie und - 700 Bilder mit tatsächlicher Kinderpornografie welche er sich im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 07.06.2018 beschafft und diese auch konsumiert hatte. Die vorgefundenen Dateien des Beschuldig- ten stellen verbotene, tatsächliche Kinderpornografie dar, indem sie offen- sichtlich minderjährige Mädchen und Knaben zeigen, die beispielsweise: - vaginal oder anal mit einem erigierten Penis penetriert werden, - durch Erwachsene an ihren Geschlechtsorganen mit den Händen oder oral berührt werden, - sich selbst an ihren Geschlechtsorganen berühren, - einen erigierten Penis im oder an ihrem Mund haben, - ihre Geschlechtsorgane in eindeutiger Pose präsentieren, - nackt tanzen oder sexuelle aufreizend die Kleidung abziehen, wo- bei die Videoaufnahme immer wieder auf die Geschlechtsorgane fokussiert wird. Zudem wurden ca. 12'000 Bilder und 2'700 Videos mit Posing-Darstellun- gen von Kindern, bzw. Minderjährigen festgestellt. Ext. Festplatte Medion Drive-n-Go mit Harddisk 2.5'' Samsung 1000 GB (2018-059-04) Auf der vorgenannten Festplatte wurden mindestens 1'200 Videos sowie 700 Fotos mit Kinderpornografie festgestellt. Auf einem Bild ist beispiels- weise ein nacktes minderjähriges Mädchen mit gespreizten Beinen ersicht- lich. Durch ihre aufreizende Stellung wird ihr Vaginalbereich auf dem Foto besonders hervorgehoben. Auf einem Video ist aus der Perspektive eines erwachsenen Mannes zu sehen, wie er an einem minderjährigen Mäd- chen, welches entkleidet und mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegt, den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzieht. Sämtliche Dateien auf dem Datenträger waren zum Zeitpunkt der Sicher- stellung des Datenträgers gelöscht, konnten aber forensisch partiell wie- derhergestellt werden. Die Festplatte wurde im Juni 2013 produziert; die festgestellte Kinderpornografie kann somit physisch nicht vor diesem Zeit- punkt gespeichert worden sein. Die neueste, nachweisbare, kinderporno- grafische Datei, welche inklusive Datumsstempel rekonstruiert werden konnte, stammt vom 06.09.2014. Ob Dateien auch später auf der Fest- platte gespeichert wurden, konnte aufgrund der erfolgten Datenlöschung nicht mehr ermittelt werden. -4- Der Beschuldigte speicherte somit auf der vorgenannten Festplatte frühes- tens im Zeitraum vom Juni 2013 bis mindestens zuletzt am 06.09.2014 insgesamt 1'200 Videos und 700 Fotos mit Kinderpornografie ab. Notebook Acer Aspire One (2018-059-02) Auf dem vorerwähnten Notebook wurden keine kinderpornografischen Bil- der oder Videos festgestellt. Die forensische Analyse ergab jedoch, dass im Internetbrowser über die Suchmaschine Bing nach einschlägigen pädo- philen Inhalten gesucht wurde. Konkret suchte der Beschuldigte nach Bil- dern mit dem Inhalt "lsn magazine", "lsn magazin torrent" und "lsn maga- zine kristina" sowie Videos mit dem Namen "vichatter underage". Bei- spielsweise wurden auf vorhin erwähnten externen Festplatte Medion Drive-n-Go diverse kinderpornografischen Videos mit dem Dateinamen "vichatter" gefunden wurden (z.B. "[Pthc Vichatter Lolifuck[]Hot 8Yo Strips On Cam While Old Pervert Wanks Himself [New 2012].avi"). Ebenfalls sind auf der gleichen Festplatte zahlreiche kinderpornografischen Dateien vor- handen, welche das Logo des LSN Magazins aufweisen. Das Notebook wurde am 07.12.2016 produziert, die festgestellte Kinder- pornografie kann somit physisch nicht vor diesem Zeitpunkt gespeichert worden sein. Einschränkend konnte eruiert werden, dass das Betriebssys- tem Windows auf dem Notebook am 14.05.2017 installiert und das Gerät zuletzt am 05.11.2017 heruntergefahren wurde. Demzufolge beschaffte der Beschuldigte im Zeitraum vom 14.05.2017 bis 05.11.2017 mittels die- ses Notebooks Kinderpornografie und lud diese herunter, bzw. versuchte er dies zumindest. USB-Stick Verbatim 8 GB (2018-059-05-03) Auf dem USB-Stick befanden sich mindestens 20 kinderpornografische Dateien. Beispielsweise ist auf einem "Best of pthc"-Video ein minderjäh- riges Mädchen zu sehen, welches mit verbundenen Augen nackt auf ei- nem Bett liegt und an einem Penis saugt. USB-Stick Verbatim 4 GB (2018-059-05-04) Auf dem USB-Stick konnte eine abspielbare Videoaufnahme mit kinder- pornografischem Inhalt festgestellt werden. Darauf ist unter anderem zu sehen, wie ein minderjähriges, am Unterleib unbekleidetes Mädchen auf einem Bett liegt, die Beine in die Höhe streckt und sich dabei mit der rech- ten Hand äusserlich der Vagina befriedigt. Die weiteren fünf, auf diesem Datenträger befindlichen Videoaufnahmen sind nicht mehr abspielbar, je- doch nach einschlägig bekannten Begriffen aus der Kinderpornografies- zene benannt, u.a. "pthc", "12yo" und "8yogirl". DVD "Memorex" (2018-059-12) Auf der DVD befanden sich mindestens sechs Fotos kinderpornografi- schen Inhalts. Auf einem Foto sind beispielsweise zwei minderjährige, nackte Mädchen von hinten zu sehen, welche nebeneinander, in hocken- der, nach vorne gebeugter Stellung an einem Strand posieren, sodass ihr Genital- und Analbereich betont sichtbar ist. Dadurch, dass sich die hiervor Dateien allesamt auf den USB-Sticks und der DVD befanden, die am 07.06.2018 am Wohnort des Beschuldigten si- chergestellt wurden, hatte er den Willen, diese Dateien unter seiner unmit- telbaren Verfügungsmacht zu behalten und darauf zum eigenen Konsum wieder zuzugreifen. -5- II. Beschlagnahmte Gegenstände (Art. 360 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO) 1. Mobiltelefon Apple iPhone 6, schwarz 2. Harddisk 2.5'' Samsung 1000 GB (aus externe Festplatte Medion Drive-n-Go), 3. zwei USB-Sticks Verbatim, 4 GB und 8 GB 4. Notebook Acer Aspire One, weiss 5. DVD "Memorex" 6. Kinderkleider: 1 Trägershirt, 1 Hotpants und 3 Slips III. Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO) Es sind bis anhin Untersuchungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 5'866.00 entstanden. IV. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei hierfür in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmun- gen sowie von Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilen zu: einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 3. Es sei gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung der Pädophilie des Beschuldigten anzu- ordnen. 4. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von aArt. 67 Abs. 3 lit. c StGB für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst, zu verbieten. 5. Es sei vom Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils eine DNA- Probe zu nehmen und ein DNA-Profil gemäss Art. 257 lit. b und c StPO zu erstellen. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1 bis 5 gemäss Ziff. II hiervor seien gemäss Art. 69 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten. 7. Der beschlagnahmte Gegenstand Nr. 6 gemäss Ziff. II hiervor sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zu retournieren. 8. Die Verfahrenskosten inkl. Untersuchungskosten in Höhe von CHF 5'866.00 (Ziff. III) sowie die Anklagegebühr in Höhe von CHF 1'400.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet." 2. 2.1. Am 7. März 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Be- zirksgerichts Lenzburg mit Befragung des Beschuldigten statt. Der Be- schuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: " 1. Herr A. sei vollumfänglich freizusprechen. -6- 2. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen. 3. Herrn A. sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten zuzuspre- chen. Eventualiter: Im Fall eines Schuldspruchs sei eine bedingte Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. " 2.2. Der Präsident des Bezirksgericht Lenzburg fällte gleichentags das folgende Urteil: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Verbreitung von tatsächlicher Kinderpornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB); - der mehrfachen, teils versuchten Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - der mehrfachen Pornografie (aArt. 197 Ziff. 3 StGB). 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 110.00, d.h. CHF 19'800.00, verurteilt. Sofern der Beschuldigte die Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen. 3. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Mas- snahme im Sinne einer Psychotherapie und kognitiven Verhaltenstherapie mit sexual- und verhaltenstherapeutischen Elementen angeordnet. 4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen und vernichtet: - Harddisk 2.5'' Samsung 1000 GB (aus externe Festplatte Medion Drive- n-Go), - zwei USB-Sticks Verbatim, 4 GB und 8 GB - Notebook Acer Aspire One, weiss - DVD "Memorex" - Kinderkleider: 1 Trägershirt, 1 Hotpants und 3 Slips - Mobiltelefon Apple iPhone 6, schwarz 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB jede beruf- liche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmäs- sigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von zehn Jahren verboten. -7- 6. Der Antrag auf Entnahme einer DNA-Probe sowie Erstellen eines DNA- Profils wird abgewiesen. 7. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von CHF 3'100.00 sowie den Auslagen von CHF 3'983.00 (inkl. Kosten des Gutachtens von CHF 3'900.00), insgesamt CHF 7'083.00, zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'400.00 zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. " 2.3. Gegen dieses ihm am 23. März 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil mel- dete der Beschuldigte am 1. April 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 21. Juni 2022 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2022: " 1. Herr A. sei vollumfänglich freizusprechen 2. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des oberinstanzlichen Verfahrens seien vom Kanton zu tragen. 3. Herrn A. sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstin- stanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. " 3.2. Mit Verfügung vom 19. August 2022 ordnete der Verfahrensleiter im Ein- verständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.3. Der Beschuldigte reichte innert einmal erstreckter Frist am 3. Oktober 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit schriftlicher Beru- fungsantwort vom 18. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beru- fung. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen der Verbreitung von tatsäch- licher Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, der mehrfachen, teils versuchten, Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB verurteilt. Der Beschul- digte beantragt, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Schuld und Strafe freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfäng- lich zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen der Verbreitung von tatsäch- licher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB verur- teilt, wobei sie gestützt auf nachfolgende Ausführungen den diesbezüglich angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete: Aufgrund eines CyberTipline Reports des National Center for Missing & Ex- ploited Children (NCMEC) habe die Bundeskriminalpolizei eine Hinweis- meldung erhalten, dass beim Google-Photos-Account «A.» ein Verdacht wegen Verbreitung von Kinderpornografie bestehe. Gemäss diesem Be- richt sei am 23. April 2018 um 15:03:20 Uhr (UTC) mit dem besagten Ac- count ein Bild verbreitet worden, welches eine kinderpornografische Dar- stellung beinhaltet habe. Als User des Google-Photos-Accounts sei der Name des Beschuldigten, die Telefonnummer «+xxxxxxxxxxx», die E-Mail- Adresse «aaa@aaa.com» sowie die «secondary» E-Mail-Adresse «bbb@bbb.com» gemeldet worden. Die anschliessenden Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei hätten ergeben, dass der Anschlussinhaber der Te- lefonnummer «+xxxxxxxxxxx» der Beschuldigte sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.2). Die für den fraglichen Google-Photos-Account hinterlegte «se- condary» E-Mail-Adresse entspreche der gleichen Adresse, die der Be- schuldigte für den Umgang mit den Steuerbehörden verwendet habe. Sämtliche Verknüpfungen mit dem Google-Photos-Account würden daher zum Beschuldigten führen. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei diesem seien zudem mehrere Datenträger mit Kinderpornografie sichergestellt worden. Damit bestehe kein nicht zu unterdrückender Zweifel am angeklag- ten Sachverhalt (vorinstanzliches Urteil E. 3.4). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet, Kenntnis vom angeblich mit dem Google-Pho- tos-Account hochgeladenen Bild mit kinderpornografischem Inhalt gehabt und die E-Mail-Adresse «aaa@aaa.com» verwendet zu haben (Berufungs- begründung S. 2). Deshalb habe er im erstinstanzlichen Verfahren mit Be- -9- weisergänzungsantrag vom 11. Februar 2022 die Verfahrensleitung er- sucht, Ermittlungen einzuleiten, um in Erfahrung zu bringen, ob und gege- benenfalls wann die E-Mail-Adresse «aaa@aaa.com» durch ihn verwendet worden sei und ob und gegebenenfalls welche andere Dateien auf dem Google-Photos-Account oder auf anderen mit der E-Mail-Adresse «aaa@aaa.com» verknüpften Onlinekonten gespeichert worden seien. Mit Verfügung vom 1. März 2022 habe der Gerichtspräsident des Bezirksge- richts Lenzburg diese Beweisergänzungsanträge abgewiesen, was einer nicht zulässigen antizipierten Beweiswürdigung gleichkomme. Ohnehin sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht richtig. Nur weil die zweite E- Mail-Adresse «bbb@bbb.com» laute, sei nicht erstellt, dass das Google- Konto vom Beschuldigten verwendet worden sei. Dazu würden sich in den Akten überhaupt keine Angaben befinden. Dass das Google-Konto «aaa@aaa.com» im Jahr 2014 auf den Namen des Beschuldigten und mit Angabe seiner E-Mail-Adresse «bbb@bbb.com» sowie der auf ihn re- gistrierten Telefonnummer registriert worden sei, seien zwar Indizien dafür, dass er damals das Google-Konto eingerichtet habe. Was damit im Verlauf der Jahre bis zum 22. April 2018 geschehen sei, nämlich wer und wann auf das Konto zugegriffen habe und welche Daten dabei gesendet oder emp- fangen worden seien, sei hingegen aufgrund der vorhandenen Beweise un- bekannt und nicht aufgrund Indizien feststellbar. Am angeklagten Sachver- halt würden daher mindestens nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen (Berufungsbegründung S. 3 ff.). 2.3. 2.3.1. Art. 10 Abs. 3 StPO sieht vor, dass bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, das Ge- richt von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszuge- hen hat. Das Prinzip in dubio pro reo steht in engem Zusammenhang zum Prinzip der freien Beweiswürdigung, wobei es sich an das erkennende Ge- richt richtet, welches das entsprechende Urteil in der Strafsache fällen muss (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Ju- gendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 75 zu Art. 10 StPO). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung betrifft der Grundsatz in dubio pro reo nicht nur die Verteilung der Beweislast, sondern auch die Würdigung der Beweise, da der Grundsatz ein Gericht daran hindern soll, eine ange- klagte Person schuldig zu sprechen, wenn bei objektiver Betrachtung un- überwindliche Zweifel daran bestehen (BGE 127 I 38 E. 2.a). Der Grund- satz ist lediglich dann verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zwei- feln müssen. Nicht massgebend sind jedoch bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel, da solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). - 10 - 2.3.2. Das Foto, welches Gegenstand des Verfahrens ist und ein minderjähriges, am Unterleib unbekleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen zeigt (act. 370.1), wurde beim Hochladen auf den Online-Dienst «Google-Pho- tos» von einem Algorithmus des elektronischen Service Providers (Google) erfasst. Anschliessend leitete Google einen sog. CyberTipline Report an das in den USA angesiedelte NCMEC weiter. Das NCMEC leitete diesen Report (Report 31245266 vom 24. April 2018) wegen des Verdachts auf Verbreitung von Kinderpornografie durch den auf den Namen des Beschul- digten angelegten Google-Photos-Accounts mit Angabe der IP-Adresse, unter welcher das Foto hochgeladen worden sei, sowie der im Google-Pho- tos-Account hinterlegten Telefonnummer «+xxxxxxxxxxx» an die Bundes- kriminalpolizei weiter (act. 360 ff.). Der Beschuldigte konnte durch die Bun- deskriminalpolizei als Anschlussinhaber der erhobenen Telefonnummer (+xxxxxxxxxxx), welche dem Schweizer Provider Swisscom (Schweiz) AG zugeordnet werden konnte, festgestellt werden (act. 370). In der Folge lei- tete die Bundeskriminalpolizei die Informationen an die zuständige Kan- tonspolizei Aargau weiter, welche anschliessend im Auftrag der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau beim Beschuldigten am 7. Juni 2018 eine Haus- durchsuchung durchführte (act. 86 ff. und 94 ff.). Anlässlich der Hausdurch- suchung wurden verschiedenste Datenträger des Beschuldigten beschlag- nahmt und anschliessend ausgewertet (act. 94 ff. und 114 ff.). Das im Cy- berTipline Report erwähnte Foto mit kinderpornografischem Inhalt konnte auf keinem der beschlagnahmten Datenträger des Beschuldigten gefunden werden. Ebenso konnte bei der Hausdurchsuchung keine SIM-Karte si- chergestellt werden, welche auf die gemäss CyberTipline Report für den fraglichen Google-Photos-Account hinterlegte Mobiltelefonnummer (+xxxxxxxxxxx) lautete (act. 331). 2.3.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der fragliche Google-Photos-Account vom Beschuldigten eingerichtet bzw. erstellt worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Mit der Vo- rinstanz geht das Obergericht zudem ebenfalls davon aus, dass der Be- schuldigte das Foto auf den Google-Photos-Account hochgeladen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Dafür spricht einerseits der CyperTipline Re- port, welchem entnommen werden kann, dass auf den Account des Be- schuldigten die entsprechende Datei mit kinderpornografischem Inhalt hochgeladen worden war (act. 362 ff.). Kommt hinzu, dass anlässlich der Hausdurchsuchung eine enorme Menge an Datenträgern mit kinderporno- grafischen Material sichergestellt werden konnte (vgl. unten E. 3). Schliess- lich war der Beschuldigte bereits früher im Zusammenhang mit Pädophilie straffällig geworden (act. 02 und act. 06 ff.). Dass das fragliche Foto, wel- ches auf den Google-Photos-Account geladen wurde, beim Auswerten der verschiedenen beim Beschuldigten gefundenen Datenträgern nicht gefun- den wurde, ist auch erklärbar: Den Vollzugsberichten der IT-Forensik ist zu - 11 - entnehmen, dass viele der Dateien gelöscht wurden und auch nicht alle wiederhergestellt werden konnten (act. 374). Insgesamt bestehen auch für das Berufungsgericht mit Blick auf die vorgenannten Tatsachen keine un- überwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Foto des minder- jährigen Mädchens auf den Google-Photos-Account hochgeladen hat. 2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer por- nografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände solcher Art oder pornografische Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, ein- führt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie be- schafft oder besitzt. 2.4.2. Beim Herstellen von entsprechenden Inhalten ist nicht nötig, dass der Täter selber minderjährige Personen fotografiert oder filmt, es genügt, wenn sol- che Bilder auf irgendeine Art reproduziert werden. Mit anderen Worten ist das Herstellen «das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbestand umschriebenes Endprodukt hervorbringt, sei dies durch Ver- fassen, oder Anfertigen, Verlegen, Drucken, Aufnehmen oder Aufzeichnen usw. oder durch Vervielfältigen, d.h. Anfertigen weiterer Stücke nach einem bereits hergestellten» (BGE 131 IV 106 E. 1.3). Die Tatbestandsvariante des Zugänglichmachens meint das bewusste Ein- räumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb. Dies kann etwa in der Bekanntgabe eines Passworts für den «geschützten» Be- reich einer Internet-Porno-Plattform liegen (BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019 N. 52i zu Art. 197 StGB). 2.4.3. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 197 Abs. 4 StGB Vorsatz, wobei Even- tualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz hat sich auf das Tatbestandselement ei- nes pornografischen Inhalts zu beziehen. 2.4.4. Der Beschuldigte hat das besagte Foto, welches ein minderjähriges, am Unterleib unbekleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen zeigt, wobei der Fokus auf den Vaginalbereich des Mädchens gerichtet ist und damit zwei- felslos einen kinderpornografischen Inhalt aufweist, auf einen Google-Pho- tos-Account geladen. Damit hat er vorsätzlich eine Kopie des Fotos und somit eine Reproduktion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hergestellt. Weiter hat er damit mindestens in Kauf genommen, dass - 12 - Dritte, namentlich Mitarbeitende von Google, dieses Foto einsehen könn- ten. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte mit dem Upload dieser Bilddatei auf einen Google-Photos-Account der Herstellung und des Zu- gänglichmachens von Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 StGB schul- dig gemacht. 2.5. Eine Minderheit hätte den Beschuldigten vom Vorwurf der Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 StGB freigesprochen. Dies mit der Begründung, dass der angeklagte Vorwurf des Hochladens der Datei einzig auf Angaben des Cy- berTipline Reports basiere, welche nicht näher überprüft worden seien. Diese nicht überprüften Angaben einer privaten ausländischen Organisa- tion vermöchten einen Schuldspruch nicht zu begründen. 3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weiter wegen mehrfacher, teil- weise versuchter, Pornografie nach Art. 197 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB (teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB. In Bezug auf die einzelnen angeklagten Sach- verhaltskomplexe erliess die Vorinstanz folgende Schuldsprüche: - USB-Stick «Verbatim 8 GB», USB-Stick «Verbatim 4 GB» und DVD «Memorex» Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt, wonach der Be- schuldigte einen USB-Stick «Verbatim 8 GB» mit mindestens 20 kinder- pornografischen Dateien, einen USB-Stick «Verbatim 4 GB» mit einer kinderpornografischen Datei und eine DVD «Memorex» mit mindestens 6 Fotos kinderpornografischen Inhalts zum eigenen Konsum besessen habe, als erstellt und verurteilte ihn daher der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (vorinstanzliches Urteil E. 4.4). - Notebook «Acer Aspire One» Entgegen der Anklage erachtete es die Vorinstanz nicht als erstellt, dass der Beschuldigte sich mit dem Notebook «Acer Aspire One» im Zeitraum vom 14. Mai 2017 bis 5. November 2017 Kinderpornografie herunterge- laden habe. Allerdings ging sie im Sinne der eventualiter vorgebrachten Anklage davon aus, dass der Beschuldigte im selben Zeitraum mit dem Notebook versucht habe, sich Kinderpornografie zu beschaffen, und ver- urteilte ihn daher des Versuchs zu mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vorinstanz- liches Urteil E. 4.3). - Ext. Festplatte «Medion Drive-n-Go» mit Harddisk 2.5" Samsung 1000 GB - 13 - Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt, wonach der Be- schuldigte auf dieser Festplatte im Zeitraum vom Juni 2013 bis 6. Sep- tember 2014 insgesamt 1'200 Videos und 700 Fotos mit Kinderporno- grafie vorsätzlich abgespeichert habe, als erstellt und verurteilte ihn da- her der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB (vorinstanz- liches Urteil E. 4.2). 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte rügt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips. Er bringt vor, die Anklageschrift enthalte im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Pornografie betreffend die Dateien, welche die Festplatte «Medion Drive- n-Go» enthalten habe, überhaupt keine Angaben zum subjektiven Tatbe- stand. Aus der Anklage gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte die auf der Festplatte «Medion Drive-n-Go» vorhandenen Dateien mit Wissen und Willen gespeichert bzw. dies zumindest in Kauf genommen habe (Beru- fungsbegründung S. 6 f.). 3.2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 und BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Um sich wirk- sam verteidigen zu können, muss die beschuldigte Person genau wissen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht in Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 und BGE 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen; sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschrei- bung der subjektiven Merkmale, sofern der betreffende Tatbestand nur vor- sätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c und Urteil des Bun- desgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). 3.2.3. Mit Anklage wird dem Beschuldigten betreffend den Sachverhaltskomplex Festplatte «Medion Drive-n-Go» mehrfache Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB, eventualiter ver- suchte mehrfache Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB - 14 - i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, vorgeworfen. Die jeweiligen Tatbestände wur- den in der Anklage wortwörtlich zitiert (act. 415 f.). Zudem wird dem Be- schuldigten hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes Festplatte «Medion Drive-n-Go» in der Anklage vorgeworfen, die darauf abgespeicherten Da- teien mit Kinderpornografie «beschafft», «konsumiert» und selber darauf «abgespeichert» zu haben (act. 415 f.). Die in der Anklage erwähnten Tat- bestände von Art. 197 StGB und Art. 197 aStGB können nur vorsätzlich begangen werden, weshalb gegenüber dem Beschuldigten von Vorhinein nur der jeweilige Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung möglich ist. Zu- dem ergibt sich aus dem Vorwurf des Beschaffens von Dateien für den ei- genen Konsum unweigerlich auch, dass der Besitz derselben Dateien vor- sätzlich erfolgt sein soll. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Ankla- geschrift dem Beschuldigten nicht erlaubt hätte, den gegen ihn erhobenen Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Pornografie zu erkennen und sich dagegen adäquat zu verteidigen. Entsprechend liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 3.3. Wer zum eigenen Konsum pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnah- men, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen mit nicht tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjähri- gen herstellt oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB). Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). Gemäss dem bis zum 1. Juli 2014 geltenden Recht wurde das vorsätzliche Herstellen von Pornografie mit se- xuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren ebenfalls mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 197 Ziff. 3 aStGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das bewusste Kopieren bzw. Speichern von Daten mit verbotener Pornografie auf einem Datenträ- ger ein Herstellen von Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB und Art. 197 Ziff. 3 aStGB dar (vgl. BGE 137 IV 208 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4. Der Beschuldigte bestreitet weder die mit Anklage geltend gemachte An- zahl der auf seinen beschlagnahmten Datenträgern abgespeicherten Da- teien, noch deren mit Anklage vorgebrachten verbotenen kinderpornografi- schen Inhalte. Er stellt auch nicht in Abrede, dass die in der Anklage er- wähnten Dateien mit kinderpornografischem Inhalt die objektiven Tatbe- stände der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB erfüllen (Berufungsbegründung S. 6). Dass die in der Anklage vorgebrachten Dateien verbotene Pornografie mit Kindern unter 16 Jahren im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen darstellen, - 15 - ergibt sich auch ohne Weiteres aus der polizeilichen Auswertung und Sich- tung der auf den beschlagnahmten Datenträgern befindlichen Dateien (act. 371 ff. und 379). Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz ist daher festzuhalten, dass sämtliche in der Anklage mit kinder- pornografischem Inhalt betitelten Dateien verbotene Pornografie infolge (teils tatsächlichen) sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie Art. 197 Ziff. 3 Satz 1 und 2 aStGB darstellen. 3.5. 3.5.1. Hinsichtlich der angeklagten Sachverhaltskomplexe USB-Stick «Verbatim 8 GB», USB-Stick «Verbatim 4 GB» und DVD «Memorex» bringt der Be- schuldigte vor, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, die darauf befindlichen Dateien mit kinderpornografischem Inhalt besessen zu haben. Die Zeit- punkte der Änderungen der Dateien auf den Datenträgern reichten vom Jahr 2003 bis zum Jahr 2019. Damit könne davon ausgegangen werden, dass es sich entweder teilweise um Dateien handle, die der Beschuldigte vor Abschluss des ersten Strafverfahrens im Jahr 2008 besessen habe, oder um Dateien, die erst nach der Hausdurchsuchung und somit nach der Beschlagnahmung der Datenträger vom 7. Juni 2018 entstanden seien (Berufungsbegründung S. 11 f.). 3.5.2. Sowohl die USB-Sticks «Verbatim 8 GB» und «Verbatim 4 GB» als auch die DVD «Memorex» wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Juni 2018 in der Privatwohnung des Beschuldigten gefunden und beschlag- nahmt (act. 94 ff.). Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben soll, die darauf befindlichen und teils nicht gelöschten (vgl. act. 374) Dateien mit kinderpornografischem Material zu besitzen, ist lebensfremd und liegt aus- serhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Es erscheint ausgeschlos- sen, zufällig in den Besitz von mehreren verschiedenen externen Datenträ- ger mit kinderpornografischen Dateien zu gelangen. Dieses Vorbringen ist mangels anderweitigen Hinweisen daher als nicht glaubhaft und folglich als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nichts abzuleiten vermag der Beschul- digte auch aus seiner Argumentation, dass die Dateien allenfalls bereits vor dem gegen ihn geführten und abgeschlossenen Strafverfahren aus dem Jahr 2008 im Kanton Bern (vgl. act. 6 ff.) stammen könnten, zumal in die- sem Strafverfahren keinerlei USB-Sticks beschlagnahmt und ohnehin auch keine nicht gelöschten Dateien mit kinderpornografischen Inhalt an den Be- schuldigten herausgegeben worden sind (act. 70; vgl. dazu auch E. 3.7.3 nachstehend betreffend Sachverhaltskomplex Festplatte «Medion Drive-n- Go»). Es besteht daher kein Zweifel daran, dass die (teilweise) nicht ge- löschten Dateien mit verbotenem Inhalt auf den USB Sticks und der DVD «Memorex» nicht Gegenstand des Strafverfahrens aus dem Jahr 2008 im Kanton Bern waren. Zudem bestehen keine Hinweise darauf, dass die auf - 16 - den Datenträgern festgestellten Dateien mit verbotener Pornografie erst nach deren Beschlagnahmung im vorliegenden Verfahren durch die Polizei abgespeichert worden sein sollen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass den polizeilichen Auswertungen nicht nur belastende, sondern für den Beschuldigten auch mannigfache entlastende Ergebnisse zu entnehmen sind (vgl. beispielsweise act. 372 f., wonach gemäss polizeilicher Auswer- tung bei insgesamt 102 beschlagnahmten DVD's nur bei einer einzigen DVD kinderpornografisches Material entnommen werden konnte). Eine Än- derung des Zeitstempels der Dateien könnte allenfalls bei deren Auswer- tung durch die Polizei, insbesondere beim Übertrag auf anderweitige Spei- chermedien, entstanden sein. Das ändert aber nichts daran, dass der Be- schuldigte die Datenträger mit (teils nicht gelöschtem) verbotenem kinder- pornografischen Inhalt im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und somit auch noch im Jahr 2018 wissentlich und willentlich besessen hat. Insgesamt be- steht daher kein Zweifel, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlag- nahmung im Jahr 2018 die erwähnten Datenträger mit kinderpornografi- schen Dateien (teilweise mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Min- derjährigen; vgl. E. 3.4 hiervor) vorsätzlich zum eigenen Konsum besessen hat, weshalb er bezüglich der angeklagten Sachverhaltskomplexe USB- Stick «Verbatim 8 GB», USB-Stick «Verbatim 4 GB» und DVD «Memorex» wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen ist. 3.6. 3.6.1. Bezüglich des Sachverhaltskomplexes Notebook «Acer Aspire One» bringt der Beschuldigte vor, es habe entgegen der Umschreibung in der Anklage nicht eruiert werden können, dass das Betriebssystem Windows auf dem Notebook «Acer Aspire One» am 14. Mai 2017 installiert und das Gerät zuletzt am 5. November 2017 heruntergefahren worden sei. Gemäss Be- richten der Kantonspolizei sei das Betriebssystem Windows vielmehr (erst) am 5. November 2017 installiert und das Notebook gleichentags zuletzt heruntergefahren worden. Zudem würden die in der Anklage angegebenen Suchberichte im Internetbrowser keine Datums- bzw. Zeitangaben enthal- ten. Einzig für einen Suchbegriff sei als Zeitpunkt der 5. November 2017, 15.34 Uhr, angegeben, obwohl der Rechner an jenem Tag bereits um 14.39 Uhr letztmals heruntergefahren worden sein soll (Berufungsbegründung S. 11). 3.6.2. Gemäss Anklage wurden auf dem Notebook «Acer Aspire One» keine kin- derpornografischen Bilder oder Videos festgellt. Gemäss dem IT-Forensik- Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 24. November 2020 wurde auf dem Notebook «Acer Aspire One» das Betriebssystem Windows sodann entge- gen der Anklage erst am 5. November 2017 um 15:39 Uhr installiert (act. 139.2 f.). Gleichentags wurde das Notebook gemäss Vollzugsbericht vom - 17 - 24. November 2020 letztmals heruntergefahren (act. 373). Hinweise dafür, dass am 5. November 2017 Dateien mit pornografischem Inhalt gesichtet, herunter- oder hochgeladen wurden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss polizeilichen Auswertungen sei einzig nachgewiesen, dass mit diesem Notebook auf der Suchmaschine Bing nach den Begriffen «Isn ma- gazine», «Isn magazine kristina» und «vichatter underage» gesucht wor- den sei (act. 379). Diesen Begriffen ist indessen keinerlei Bezug zu sexu- ellen oder gar kinderpornografischen Inhalten zu entnehmen. Eine entspre- chende Suche nach diesen Begriffen im Internet mit der Suchmaschine Bing führt demgemäss auch heute zu keinerlei Suchresultaten mit sexuel- lem Konnex. Es liegen somit keine Hinweise vor, wonach der Beschuldigte mit dem Notebook Acer Aspire One Kinderpornografie konsumierte oder zumindest versuchte, an verbotene Pornografie zu gelangen. Folglich ist der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes Notebook «Acer Aspire One» vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie auch vom eventualiter erhobenen Vorwurf der versuchen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3.7. 3.7.1. Bezüglich des angeklagten Sachverhaltskomplexes Festplatte «Medion Drive-n-Go» bringt der Beschuldigte vor, dass es sich bei den auf dieser Festplatte gespeicherten Daten mit kinderpornografischem Inhalt um Da- teien handle, welche bereits Gegenstand des Strafverfahrens gewesen seien, das zum Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 27. November 2007 und zum Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2008 geführt habe. Beweise, wonach der Beschuldigte eine grosse Anzahl Dateien heruntergeladen habe, würden keine vorliegen, weshalb gewichtige Indizien gegeben seien, dass dem Beschuldigten im Anschluss an das im Jahr 2008 abgeschlossene Strafverfahren im Kanton Bern – un- beabsichtigt – auch die dazumal von den Behörden (gemäss Urteil angeb- lich) gelöschten pornografischen Dateien auf neuen Datenträgen heraus- gegeben worden seien. Es bestehe die Möglichkeit, dass ihm die Dateien zunächst auf einem älteren Datenträger herausgegeben und die Dateien erst anschliessend auf die Festplatte Medion übertragen worden seien. Da- für spreche unter anderem auch, dass es sich bei den Dateien um ältere, inzwischen seit Jahrzenten nicht mehr geläufige, Bild- und Videoformate mit tiefer Auflösung handle, welche teilweise mit Fotokameras aufgenom- men worden seien, die in den Jahren 2001-2002 aktuell gewesen seien. Eine stichprobeweise Überprüfung habe ergeben, dass die Herstellungs- daten der Dateien jeweils weit vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern lägen. Auch die Übertragung auf den später eingesetzten Datenträger Festplatte «Medion Drive-n-Go» sei kein Hinweis auf bewusstes Handeln des Beschuldigten in Bezug auf kinderpornografische Dateien, da die Be- triebssysteme notorisch die automatische Sicherung bzw. Übertragung des - 18 - gesamten Datenbestandes auf neue/andere Datenträger erlaube, wobei der Anwender nicht wissen müsse und beim Übertragungsprozess auch nicht erfahre, welche Daten übertragen worden seien. Es sei daher nicht bewiesen, dass der Beschuldigte gewusst oder gar gewollt habe, diese Da- teien zu besitzen und/oder zu konsumieren. Es liege kein vorsätzliches Handeln vor (Berufungsbegründung S. 7 ff.). 3.7.2. Die Festplatte «Medion Drive-n-Go» wurde anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 7. Juni 2018 beim Beschuldigten gefunden und beschlagnahmt (act. 94 ff.). Eine forensische Auswertung der Inhalte durch die Polizei ergab, dass eine beachtliche Menge kinderpornografischer Dateien (min- destens 1200 Videos und 700 Fotos) darauf gespeichert wurden (act. 374), was auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Sämtliche Da- teien sind zwar gelöscht worden, konnten jedoch von der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau wiederhergestellt werden (act. 374). Gemäss poli- zeilichem Auswertungsbericht ist von diesen Daten zuletzt eine Datei am 6. September 2014 geändert worden (act. 139.4). 3.7.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Obergericht des Kan- tons Bern dem Beschuldigten im Anschluss an das Urteil vom 23. Juli 2008 bzw. nach Abschluss des damaligen gegen den Beschuldigten u.a. wegen Pornografie geführten Strafverfahrens (SK-Nr. 2008/38LEY, act. 6 ff.) keine zuvor beschlagnahmten Datenträger mit kinderpornografischen Dateien herausgegeben hatte. In Anbetracht der rasant fortschreitenden techni- schen Entwicklung im Bereich der Aufbewahrung, des Speicherns und des Löschens von Dateien kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass im Jahr 2008 seitens der Behörden des Kantons Bern allenfalls auf Datenträ- gern Dateien mit verbotenen Inhalten (trotz entsprechender Bemühungen) nicht unwiderruflich gelöscht werden konnten bzw. dazumal gelöschte Da- teien beim heutigen Stand der Technik wiederherstellbar sind. Gemäss Ur- teil des Kantonsgerichts Bern wurden die im damaligen gegen den Be- schuldigten geführten Strafverfahren beschlagnahmten Datenträger (u.a. CD's, DVD's, Festplatten und ZIP-Disketten) indessen zur Vernichtung ein- gezogen, soweit sie einen verbotenen Inhalt aufwiesen. Die damals übrigen beschlagnahmten Gegenstände und die Dateien ohne verbotenen Inhalt wurden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei eine Herausgabe der nicht verbotenen Daten lediglich in Kopie statt- fand (act. 70). Dem Beschuldigten wurden somit keine der dazumal be- schlagnahmten Original-Datenträger und keine Original-Dateien mit verbo- tenem Inhalt herausgegeben. Einzig vorstellbar wäre folglich, dass dem Beschuldigten seitens der Behörden Kopien von dazumal (allenfalls infolge mangelnder Technik) nicht unwiderruflich gelöschten Dateien herausgege- ben worden sind. Indessen ist wiederum äusserst unwahrscheinlich, dass die Behörden Dateien mit verbotenem Inhalt zuerst auf neue Datenträger - 19 - überspielt bzw. kopiert und diese schliesslich dem Beschuldigten gar wie- der ausgehändigt haben sollen. Dies insbesondere auch in Anbetracht des im damaligen und auch im vorliegenden Verfahren grossen Umfangs der beschlagnahmten Dateien mit kinderpornografischem Inhalt (im vorliegen- den Verfahren: 700 Fotos und 1200 Videos, vgl. E. 3.7.2 hiervor). Bei die- sem Umfang ist ein versehentliches Kopieren der Dateien auf neue Daten- träger seitens der Behörden überaus unwahrscheinlich und realitätsfern. Für eine Nichtherausgabe von beschlagnahmten Daten mit verbotenem In- halt spricht auch, dass beim Beschuldigten im vorliegenden Verfahren mehrere verschiedene Datenträger mit auch nicht gelöschten Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gefunden wurden, die teilweise ebenfalls be- reits vor dem Urteil des Obergerichts Bern hergestellt worden sind (vgl. E. 3.5 hiervor betr. USB Sticks «Verbatim 8 GB» und «Verbatim 4 GB» sowie DVD «Memorex»). Es erscheint ausgeschlossen, dass dem Beschuldigten seitens der Behörden des Kantons Bern gar mehrere Datenträger mit ver- botenem und teilweise nicht gelöschtem Inhalt herausgeben worden sein sollen. Vielmehr deuten die im vorliegenden Verfahren beschlagnahmten unterschiedlichen Datenträger mit teilweise nicht gelöschten Dateien älte- ren Herstelldatums unübersehbar darauf hin, dass der Beschuldigte entge- gen seinen Ausführungen Dateien mit alten Herstelldaten besass, welche gerade nicht bereits Gegenstand des abgeschlossenen Strafverfahrens im Kantons Bern waren. Aus all diesen Gründen hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten seitens der Behörden des Kantons Bern nach dem im Jahr 2008 abgeschlossenen Strafverfahren keine Da- teien mit verbotenem Inhalt herausgegeben worden sind. Infolgedessen besteht auch kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Dateien mit verbotenem Inhalt, welche in seiner Privatwohnung auf der externen Fest- platte «Medion Drive-n-Go» zusammen mit anderen Datenträgern mit kin- derpornografischem Inhalt gefunden wurden, wissentlich und willentlich be- sass. Die Festplatte «Medion Drive-n-Go» wurde im Juni 2013 hergestellt (act. 139.6), was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Die darauf fest- gestellten Dateien wurden gemäss Auswertungsbericht spätestens zuletzt am 6. September 2014 geändert (vgl. E. 3.7.2 hiervor; act. 139.4). Folglich mussten die Dateien zwischen Juni 2013 und 6. September 2014 auf die Festplatte kopiert bzw. darauf abgespeichert worden sein. Es liegt aus- serhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte diese Dateien unbewusst auf die Festplatte Medion überspielt haben soll, nachdem vom vorsätzlichen Besitz derselben ausgegangen werden muss (vgl. oben). Für das vorsätzliche Abspeichern der Dateien spricht auch, dass bei der polizeilichen Auswertung festgestellt wurde, dass die porno- grafischen Dateien – zumindest teilweise – erst nach dem Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern abgeändert wurden (act. 139.4). Nach Gesag- tem bestehen für das Obergericht keine nicht zu unterdrückenden Zweifel - 20 - daran, dass der Beschuldigte die gemäss Anklage auf der Festplatte «Me- dion Drive-n-Go» festgestellten Dateien mit kinderpornografischem Inhalt zwischen Juni 2013 und 6. September 2014 abgespeichert und in Anbe- tracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) somit vorsätzlich verbotene harte Pornografie für den eigenen Konsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und Art. 197 Abs. 3 aStGB hergestellt hat. 3.7.4. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen betreffend die Fest- platte «Medion Drive-n-Go» wurden zwischen Juni 2013 und dem 6. Sep- tember 2014 begangen, somit vor als auch nach der Gesetzesrevision vom 1. Juli 2014 (vgl. E. 3.3 vorstehend). Der Täter wird grundsätzlich nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat gegolten hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Gesetz das mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich ge- stützt auf einen konkreten Vergleich. Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht hypothetisch zu prüfen und durch Ver- gleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Sanktionen (Haupt- strafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Straf- mass an. Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu be- rücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 7.1 mit Hinweisen). An der Strafbarkeit und Bedeutung des «Herstellens» von Kinderpornogra- fie gemäss Art. 197 Ziff. 3 aStGB hat sich durch die Gesetzesrevision vom 1. Juli 2014 nichts geändert. Im revidierten StGB wird die Herstellung zum eigenen Konsum einzig in einem separaten Absatz geregelt (Art. 197 Abs. 5 StGB). Auch der Strafrahmen für das Herstellen von Kinderpornografie ist im geltenden Recht unverändert geblieben, sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (vgl. E. 3.3 hiervor). Damit kann nicht gesagt werden, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere wäre. Der Beschul- digte ist somit für seine Handlungen betreffend den Sachverhaltskomplex Festplatte «Medion Drive-n-Go» von Juni 2013 bis 30. Juni 2014 wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB und für seine Handlun- gen ab 1. Juli 2014 bis 6. September 2014 wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB zu verurteilen. 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Ver- breitung von Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, - 21 - welcher im Zusammenhang mit dem Hochladen eines pornografischen Bil- des auf einen Google-Photos-Account erhoben wurde, weiter im Zusam- menhang mit den Sachverhaltskomplexen USB-Stick «Verbatim 8 GB», USB-Stick «Verbatim 4 GB», DVD «Memorex» und dem Sachverhaltskom- plex Festplatte «Medion Drive-n-Go» der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB bzw. nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte wird dagegen vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB sowie auch vom eventualiter erhobenen Vorwurf der versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex Notebook «Acer Aspire One» freigesprochen. 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geld- strafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. gesamthaft zu einer Geld- strafe von Fr. 19'800.00. Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz habe die Strafzumessung bun- desrechtswidrig vorgenommen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei den Dateien um sehr alte Bilder und Videos handle. Zudem habe das Verfahren bis zur vorinstanzlichen Verhandlung rund vier Jahre gedau- ert, weshalb mindestens eine sehr erhebliche Minderung der Strafe hätte erfolgen müssen (Berufungsbegründung S. 12). 4.2. Der Beschuldigte hat sich der Herstellung und des Zugänglichmachens tat- sächlicher Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB schuldig gemacht. Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 sieht als Höchsstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Sowohl Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB als auch Art. 197 Ziff. 3 aStGB sehen als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB sieht als Höchststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vor. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 und BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und Art. 197 Ziff. 3 - 22 - aStGB die einzelnen Tathandlungen teilweise vor Inkrafttreten des seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Sanktionsrecht begangen hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeit- punkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior; vgl. E. 3.7.4 hiervor). Mit dem seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Recht wird die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf 180 Tagessätze beschränkt, während der zuvor noch geltende Art. 34 aStGB Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zuliess. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beläuft sich die schuldangemessene Strafe für den Beschuldigten zwar weit über 180 Strafeinheiten. Da aber das vorinstanzliche Urteil, womit der Beschuldigte zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, einzig vom Beschuldigten selber angefochten wurde, kommt eine Bestrafung von über 180 Strafeinheiten und/oder einer Freiheitstrafe infolge des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) von Vorhinein nicht in Betracht. Infolgedessen muss vorliegend nicht beurteilt werden, ob das vor dem 1. Januar 2018 oder danach gel- tende Sanktionsrecht für den Beschuldigten das mildere und somit an- wendbar ist, da ohnehin maximal eine Geldstrafe mit 180 Tagessätzen aus- gesprochen werden kann. 4.5. 4.5.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Herstellung und des Zugänglich- machens tatsächlicher Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Da dieser Tatbestand mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren bedroht wird, ist hierfür die Einsatzstrafe festzulegen. Der Beschuldigte hat lediglich ein kinderpornografisches Foto auf den Google-Photos-Account geladen. Dieses Bild zeigt ein am Unterleib unbe- kleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen und ist im Bereich des von Art. 197 Abs. 4 StGB erfassten Spektrums im unteren Bereich anzusiedeln. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten (vorinstanzliches Urteil E. 5.6.), dass Google und seine Mitarbeitenden durch das Betreiben des Online-Dienst «Google Photos» zwar Zugriff auf dieses Bild hatten, aber ungewiss bleibt, ob diese davon Gebrauch machten, was die Gefahr der unkontrollierten Weiterverbreitung einschränkt. Dies ist verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen. Eine Verwerflichkeit, welche über die Erfüllung des Tatbestandes herausgeht, ist nicht auszumachen. Demgegenüber ver- fügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Aus dem psychiatrischen Gut- achten ergibt sich zwar, dass er unter einer pädophilen Störung leidet (UA act. 75.40). Das Gutachten kommt aber auch zum Schluss, dass beim Be- schuldigten nicht von einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit in das Un- recht auszugehen ist oder aber, dass er nicht gemäss einer Einsicht han- deln kann (UA act. 75.41). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte - 23 - über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte und sich folg- lich aus eigenen Stücken für das Unrecht entschied. Im breiten Spektrum des Strafrahmens ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden aus- zugehen und die Einsatzstrafe auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 4.5.2. Die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen ist in Anwendung des Asperations- prinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für sämtliche weiteren Tathandlungen angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat im Zeitraum 6. Juni 2013 bis 7. Juni 2018 über 1200 Videos und 700 Bilder mit tatsächlicher Kinder- pornografie hergestellt bzw. für den eigenen Konsum auf der externen Festplatte «Medion Drive-n-Go», den USB-Sticks «Verbatim 4 GB» und «Verbatim 8 GB» und der DVD «Memorex» abgespeichert. Damit hat er sich der der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und Art. 193 Ziff. 3 aStGB schuldig gemacht. Die kinderpornografi- schen Inhalte der Dateien umfassen die ganze Bandbreite von Kinderpor- nografie und reichen von Nacktbildern von Kindern bis hin zu Videos, in welchen zu sehen ist, wie Kinder anal oder vaginal mit einem erigierten Penis penetriert werden (vgl. Anklage, vgl. auch act. 379). Auch wenn die einzelnen Tathandlungen in einem engen sachlichen Zusammenhang ste- hen und der Gesamtschuldbeitrag hinsichtlich eines jeden einzelnen Bildes oder Videos entsprechend geringer erscheint, wirkt sich die Vielzahl der abgespeicherten Bilder sowie Videos mit mitunter auch sehr schweren For- men der Pornografie mittelschwer bis schwer verschuldenserhöhend aus. Grundsätzlich würden Einzelstrafen für jedes Bild bzw. Video – jeweils in Abhängigkeit vom konkreten Inhalt der Dateien – von 3 bis 90 Tagessätzen angemessen erscheinen. Aufgrund der Vielzahl von Bildern (700) und Vi- deos (1200) wäre daher in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Einsatzstrafe vorzunehmen, deren Ergebnis grundsätzlich weit über 180 Strafeinheiten liegen würde. 4.5.3. Aufgrund der Täterkomponente ergibt sich sodann keine Anpassung des Strafmasses, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Der Beschuldigte weist im relevanten Beurteilungszeitpunkt keine Vorstrafen mehr auf, was neutral zu gewichten ist (vgl. BGE 136 IV 1). Weiter arbeitet er seit mehre- ren Jahren im Versicherungswesen und ist gut in den Arbeitsmarkt inte- griert. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des kinderlosen und alleine lebenden Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumes- sung relevanten Faktoren. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt damit nicht vor, zumal eine Freiheitsstrafe ohnehin nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu unten E. 4.5.5). Die Täterkomponente wirkt sich auf die Strafe neut- ral aus. - 24 - 4.5.4. Weiter ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, für die eine Strafminderung angezeigt wäre. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet Behörden, das Strafverfahren zü- gig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (HANS WIPRÄCHTIGER/STE- FAN KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 179 zu Art. 47 StGB). Ob das Beschleunigungsgebot im Einzelfall verletzt wurde oder nicht, hängt massgeblich von der Komplexität des Falls, dem Verhal- ten des Beschuldigten und der Behandlung des Falls durch die Behörden ab (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten. Im vorliegenden Verfahren eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau am 25. Mai 2018 die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (act. 81) und erhob in der Folge am 26. Februar 2021 Anklage (act. 414). Das erstinstanzliche Urteil wurde am 7. März 2022 gefällt. Damit vergingen zwischen Eröffnung der Strafuntersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil fast vier Jahre, wobei der grössere Teil dieser Zeitspanne auf die Untersu- chung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuführen ist. Die für die Untersuchung und Anklagerhebung beanspruchte Zeit erscheint insge- samt noch nicht als unangemessen, da im vorliegenden Verfahren zahlrei- che Datenträger auszuwerten waren und gelöschtes Bild- und Videomate- rial wiederhergestellt werden musste sowie auch internationale Rechtshil- feersuchen getätigt wurden (act. 149 ff.) und ein Gutachten zu erstellen (act. 75.20 ff.) war. Die Zeit zwischen Anklageeingang bei der Vorinstanz und Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils betrug etwas mehr als ein Jahr, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich und somit keine Strafminderung angezeigt. Ohnehin hätte selbst eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots nach in E. 4.5.2 hiervor Gesagtem bei weitem noch nicht zur Folge, dass eine Strafe von unter 180 Strafeinheiten auszufällen wäre. 4.5.5. Die Strafzumessung würde somit grundsätzlich zu einer Strafe von über 180 Strafeinheiten führen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) kann das Berufungsgericht die vorinstanzliche - 25 - Geldstrafe von 180 Tagessätzen indessen nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten abändern. Daher hat es sein Bewenden bei der durch die Vo- rinstanz ausgesprochenen Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe. 4.6. Keine der Parteien äussert sich zum vorinstanzlich festgelegten Tagessatz in der Höhe von Fr. 110.00. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 5.8; vgl. auch Art. 82 Abs. 4 StPO) und die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 110.00 festzusetzen. 4.7. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren korrekten Ausführungen (E. 5.9) ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu stellen und die Strafe zu vollziehen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 5.3.). Weitere Aus- führungen dazu erübrigen sich. 4.8. Zusammenfassend bleibt es somit bei der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00. 5. 5.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 63 Abs.1 StGB eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne einer Psychotherapie und kognitiven Verhaltenstherapie mit sexual- und verhaltenstherapeutischen Elementen an. Mit Berufung äusserte sich der Beschuldigte nicht zu dieser Mass- nahme. 5.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer ambulanten Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 146 IV 1 E. 3.1; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gutachten äussert sich zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straf- taten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Aus- führungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen einer ambulanten Mas- snahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. 5.10.2). - 26 - 5.3. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 8. April 2020 (act. 75.20 ff.) hat beim Beschuldigten eine pädophile Störung diagnostiziert. Die vom Be- schuldigten begangenen Delikte stünden in direktem Zusammenhang mit der diagnostizierten Störung (act. 75..35 ff. und 75.43). Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz. Bezüglich Hands-off- Delikten, wie die Verwendung von Bilddateien, sei mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer erneuten Delinquenz zu rechnen. Es bestehe eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit, das beim Beschuldigten ritualhaft durch- geführte Verhalten der Erregung an pädophilen Bildern aufgrund der er- heblichen Anzahl der Materialien, die heruntergeladen wurden, als einge- schliffenes Verhalten zu bezeichnen. Es sei daher eine sehr hohe Wahr- scheinlichkeit von erneuter Delinquenz im Bereich von Bildmaterial zu se- hen (act. 75.42). Im Gutachten wird deshalb eine ambulante Psychothera- pie zur Senkung des Rückfallrisikos als sinnvoll angesehen, um der Gefahr neuerlicher Straftaten zu begegnen (act. 74.43 ff., insbesondere act. 75.47). Konkret schlägt der Gutachter dringend eine langfristige ambulante kognitive Verhaltenstherapie mit sexualtherapeutischen und verhaltensthe- rapeutischen Elementen bei einem Psychiater oder einem eidgenössisch zertifizierten Psychotherapeuten vor. Insbesondere könne eine regelmäs- sige Rapportierung bei einem Therapeuten eine gewisse Überwachungs- funktion haben, was wiederum zu einer Verringerung der Wahrscheinlich- keit erneuter Delinquenz mit sich bringen könne (act. 75.47). Weiter führt das Gutachten aus, dass der Beschuldigte selber angebe, bereit für eine ambulante Psychotherapie als auch für eine ambulante Pharmakotherapie zu sein (act. 75.46). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB ist ge- stützt auf das vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten so- wohl geeignet als auch erforderlich und erweist sich auch als verhältnis- mässig. Entsprechend opponiert der Beschuldigte auch weder vor Vo- rinstanz noch in der Berufung ausdrücklich gegen das Verhängen einer sol- chen Massnahme. Vielmehr ist der Beschuldigte gemäss Gutachten gar bereit, eine ambulante Psychotherapie durchzuführen (act. 75.46), was auch im Berufungsverfahren unwidersprochen blieb. Der Beschuldigte bringt in der Berufung einzig vor, das Gutachten stütze sich alleine auf sta- tistische Werte, was nicht zu einer schlechten Legalprognose seinerseits führen könne. So werde im Gutachten bei der Beurteilung unter dem Titel "Prognoseinstrumente" gar ausgeführt, dass er gemäss dem Progno- seinstrument "PCL-R" einen niedrigen Gesamtwert von 4 aufgewiesen habe, was eine bessere Legalprognose und therapeutische Beeinflussbar- keit zeige (Berufung S. 13). Gemäss Gutachten wurde indessen mit den Prognoseinstrumenten "Hare Psychopathie-Checkliste" (= PCL-R) und auch "VRAG" ausdrücklich nur eine geringe Wahrscheinlichkeit von Delin- quenz ausserhalb der pädophilen Problematik festgestellt (act. 75.39). Demgegenüber stellt der Gutachter ohne weiteres nachvollziehbar fest, - 27 - dass beim Beschuldigten rein basierend auf den legalen Dokumenten die Diagnose einer pädophilen Störung zu stellen ist (act. 75.36). Zudem ist gemäss Gutachten einerseits aufgrund statistischer Werte (act. 75.42), de- ren Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen sind, und der beim Beschuldigten vorgefundenen grossen Anzahl von Bilddateien (act. 75.35 und 75.42) so- wie dessen nicht ausgereifter Sexualität (act. 75.35 und 75.42) von einer extrem hohen Rückfallgefahr im Bereich von Bildmaterial mit kinderporno- grafischem Inhalt auszugehen (act. 75.42). Erforderlich, aber auch ausrei- chend ist gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die «Gefahr weiterer Straftaten», welche vorliegend nach Gesagtem gestützt auf das Gutachten im Bereich der Pädophilie in Bezug auf verbotene Pornografie somit zu bejahen ist. Nach Gesagtem ist mit der Vorinstanz sowie gestützt auf das eingeholte Gutachten eine ambulante Massnahme im Sinne einer Psychotherapie und kognitiven Verhaltenstherapie mit sexual- und verhaltenstherapeutischen Elementen anzuordnen. 6. 6.1. Die Vorinstanz ordnete ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB für sämtliche beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, für die Dauer von zehn Jahren an. In seiner Berufung äussert sich der Beschuldigte nicht dazu. 6.2. Per 1. Januar 2019 wurden die Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot revi- diert. Nach dem vor 2019 geltenden Recht konnte ein Tätigkeitsverbot ge- mäss Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB nur während zehn Jahren angeordnet wer- den und dies nur dann, wenn der Täter zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder zu einer Massnahme nach Art. 59 bis Art. 61 StGB oder Art. 64 StGB verurteilt wurde. Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB in seiner aktu- ellen Fassung setzt für die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeits- verbots voraus, dass der Täter zu einer Strafe verurteilt wurde und eine Massnahme nach Art. 59 bis Art. 61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wurde. 6.3. Aufgrund des Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 StGB (vgl. E. 3.7.4 hiervor) kann das in der Fassung ab 1. Januar 2019 ausgeweitete Tätig- keitsverbot erst dann angeordnet werden, wenn der Täter nach Inkrafttre- ten der Gesetzesänderung eine verbotsrelevante Tat begangen hat (Bot- schaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzesbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2016 6154, Ziff. 1.3.11). - 28 - Vorliegend beging der Beschuldigte sämtliche Taten im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 7. Juni 2018. Mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 StGB ist deshalb Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB anzuwenden, welcher für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 bis Art. 61 StGB oder Art. 64 StGB voraussetzt. Da der Beschuldigte weder zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt wurde, noch eine Massnahme nach Art. 59 bis Art. 61 StGB oder Art. 64 StGB gegen den Beschuldigten angeordnet wurde, besteht vorliegend kein Raum für die Anordnung eines Tätigkeits- verbots nach Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB. Das von der Vorinstanz angeord- nete Tätigkeitsverbot ist deshalb aufzuheben. 7. Das erstinstanzliche Gericht verfügte weiter die Vernichtung der beschlag- nahmten Gegenstände (vorinstanzliches Urteil, Dispositivziff. 4). Auch hierzu äusserte sich der Beschuldigte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen seiner Berufung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die folgenden Gegenstände, insbesondere die Datenträger mit kinderpor- nografischem Inhalt, in Anwendung von Art. 69 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten sind: - Externe Festplatte «Medion Drive-n-Go» - Notebook «Acer Aspire One» (weiss) - USB-Stick «Verbatim 4GB» - USB-Stick «Verbatim 8GB» - DVD «Memorex» - Kinderkleider: 1 Trägershirt, 1 Hotpants und 3 Slips - Mobiltelefon «Apple IPhone 6» (schwarz) 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günsti- geren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der mehrfachen (teilweise ver- suchten) Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB bezüglich des Sachver- haltskomplexes Notebook «Acer Aspire One» freigesprochen wird. Anzu- merken bleibt, dass es sich dabei in Anbetracht der hohen Anzahl Dateien von verbotener Kinderpornografie auf dem Datenträger Festplatte «Medion Drive-n-Go» eher um untergeordnete Punkte handelt. Entsprechend wurde die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen auch - 29 - nicht reduziert und die vorinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme bestätigt. Demgegenüber wurde das erstinstanzlich ausgesprochene Tä- tigkeitsverbot aufgehoben. Unter Berücksichtigung des Antrags des Be- schuldigten auf einen vollumfänglichen Freispruch rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 dem Beschuldigten zu 5/6 aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf 1/6 seiner Par- teikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Be- rufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die entsprechenden Aufwendungen von Amtes we- gen zu schätzen sind (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des überschauba- ren Umfangs des Berufungsverfahrens ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden (Besprechung[en] mit Klientschaft: 1.5h; Berufungserklärung: 0.5h; schriftliche Berufungsbegründung: 6h; Kleinstaufwände für Frister- streckungsgesuche etc.: 0.5h; Aufwand nach Urteil: 1.5h). Ausgehend vom Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehr- wertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'440.00. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) ein Sechstel, d.h. gerundet Fr. 407.00, auszurichten. 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen nur dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Hand- lungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Un- tersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig wa- ren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f. und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Der Strafuntersuchung lag kein einheitlicher Strafkomplex zu Grunde. So wurden beispielsweise mehrere verschiedene Datenträger des Beschuldig- ten untersucht, wobei hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes Notebook «Acer Aspire One» ein Freispruch erfolgt. Mit Verweis auf die Begründung der Verteilung der obergerichtlichen Verfahrenskosten rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten 5/6 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf- zuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. - 30 - 8.4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendung für eine angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kostennote des Verteidi- gers des Beschuldigten erscheint hinsichtlich des geltend gemachten Zeit- aufwandes von 63 Stunden als angemessen. Beim Regelsatz von Fr. 220.00 pro Stunde (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der geltend gemach- ten Auslagen von Fr. 560.00 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resul- tiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 15'530.00. Der Beschul- digte ist aufgrund des teilweise Freispruchs von den angeklagten Vorwür- fen in der Höhe von 1/6, d.h. gerundet Fr. 2'588.00, für das erstinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) zu ent- schädigen. Den Rest hat der Beschuldigte selbst zu tragen. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB betreffend Notebook «Acer Aspire One» (2018-059-02) 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB betreffend USB-Stick «Verbatim 8 GB» (2018-059-05-03), USB- Stick «Verbatim 4 GB» (2018-059-05-04), DVD «Memorex» (2018- 059-12" und Festplatte «Medion Drive-n-Go» (2018-059-04) - der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB betreffend Festplatte «Medion Drive-n-Go» (2018-059-04) 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. gesamthaft Fr. 19'800.00, verurteilt. - 31 - 4. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Mas- snahme im Sinne einer Psychotherapie mit Elementen der kognitiven Ver- haltenstherapie und der Sexualtherapie angeordnet. 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen und vernichtet: - Externe Festplatte «Medion Drive-n-Go» - Notebook «Acer Aspire One» (weiss) - USB-Stick «Verbatim 4GB» - USB-Stick «Verbatim 8GB» - DVD «Memorex» - Kinderkleider: 1 Trägershirt, 1 Hotpants und 3 Slips - Mobiltelefon «Apple IPhone 6» (schwarz) 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00, sowie Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, werden dem Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 1'333.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 407.00 auszurichten. 6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'483.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 7'069.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 2'588.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 32 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Hoffet