zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. 4.2. Der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017 für den Anteil von 8 Monaten gewährte bedingte Vollzug der teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird widerrufen. Die zu vollziehende Freiheitsstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 4.1 ausgesprochenen Freiheitsstrafe. 4.3. Die ausgestandene vorläufige Festnahme von einem Tag (23. November 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.