2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung durch Behinderung nachfolgender Fahrzeuge beim Fahrtstreifenwechsel auf der Autobahn und Rechtsüberholen auf der Autobahn freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 40 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017