Es besteht mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten. Nachdem es vorliegend nicht um einen Strassenverkehrsunfall ging, können die Polizeikosten von Fr. 900.00 als allgemeine Aufwendungen der Polizei mangels gesetzlicher Grundlage dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. Somit sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'973.10 aufzuerlegen.