Da vorliegend auch in Bezug auf die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche sämtliche Untersuchungshandlungen notwendig waren, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil E. 7.2), erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, als richtig. Es ist jedoch korrigierend festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unter dem Punkt «andere Auslagen» fälschlicherweise allgemeine - 23 -