391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Aufgrund dessen hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten sein Bewenden. Diese Strafe kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 2.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten (inkl. Widerrufsstrafe) zu bestrafen. 2.10. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von einem Tag (23. November 2019) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 22 -