Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es würde sich rechtfertigen, die Freiheitsstrafe für das neue Delikt von 27 Monaten aufgrund der Widerrufsstrafe von 8 Monaten angemessen auf 33 Monate zu erhöhen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist.