Nach dem Gesagten ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszufällen und der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017 für den Anteil von 8 Monaten gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. Weder der Vollzug der neuen Strafe noch der Vollzug der Widerrufsstrafe lässt die dem Beschuldigten zu stellende Schlechtprognose entfallen, zumal für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der neuen Strafe vorliegend gar besonders günstige Umstände nötig wären.