Verhalten ist von Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit geprägt. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht ist von besonders günstigen Umständen auszugehen, welche hinsichtlich der neuen Strafe für den Strafaufschub erforderlich wären, wurde der Beschuldigte doch mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre seit der Tatbegehung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB, der auch im Rahmen von Art. 43 StGB anwendbar ist).