Das Verhalten des Beschuldigten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere der Strassenverkehrsgesetzgebung hin. Insgesamt erweist sich der Beschuldigte als eine Person, die sich seit Jahren nicht an die Verkehrsregeln hält, wiederholt durch äusserst gefährliches Fahrverhalten in Erscheinung tritt und sich selbst angesichts eines drohenden Freiheitsentzugs nicht an die geltenden Regeln zu halten vermag. Sein - 21 -