Weder bedingte und unbedingte Geldstrafen noch eine teilbedingte mehrmonatige Freiheitsstrafe – und damit die schärfste Sanktion – vermochten ihn vor weiterer, einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Negativ ins Gewicht fällt weiter auch die Tatsache, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren nicht geständig war und sich weder einsichtig noch reuig gezeigt hat. Besonders negativ ist zudem zu werten, dass die erhoffte Warnwirkung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit einem bedingten Anteil von 8 Monaten ausblieb. Er wurde noch während der laufenden Probezeit wieder rückfällig.