Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt, ist er mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft, was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Sein mehrseitiger Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Bewährungschancen wiederholt nicht genutzt hat. Weder bedingte und unbedingte Geldstrafen noch eine teilbedingte mehrmonatige Freiheitsstrafe – und damit die schärfste Sanktion – vermochten ihn vor weiterer, einschlägiger Delinquenz abzuhalten.