Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände (BGE 145 IV 137 E. 2.2). - 20 -