2.7. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln unter Berücksichtigung einer Strafreduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.