Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente erheblich straferhöhend aus, was zu einer Erhöhung der vom Obergericht als verschuldensangemessen erachteten Freiheitsstrafe von 24 Monaten um 4 Monate auf 28 Monate rechtfertigt. 2.6. Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat, indem sie dem Beschuldigten das begründete Urteil vom 2. November 2021 erst am 20. Juni 2022 und somit acht Monate später zugestellt hat.