Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor. Ein Strafvollzug bedeutet für jede sozial, beruflich und familiär integrierte Person eine gewisse Härte und ist hinzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4: 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person. - 19 -