Der Beschuldigte hat auch noch im Berufungsverfahren konstant bestritten, sich mit G. ein Rennen geliefert zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen.