Am 2. Februar 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichtpräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017 wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen gemäss Art. 99 Ziff. 3 SVG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 8 Monate bedingt, sowie einer Busse von Fr. 20.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug).