public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, vom 9. Mai 2016 widerrufen, mit welchem der Beschuldigte wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 96 VRV, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt wurde. Am 2. Februar 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art.