2.5. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich stark straferhöhend aus, dass der Beschuldigte mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. September 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Der bedingte Vollzug wurde mit Urteil des Ministère - 18 -