Bussenliste Ziff. 3.303.3 lit. e OBV [in der damals geltenden Fassung, SR 741.031]) und eine Übertretungsbusse (bis max. 34 km/h; BGE 132 II 234 E. 3.1 = Pra 2006 Nr. 150). Dasselbe gilt für das Unterschreiten des genügenden Abstands, welcher mit 0.4 Sekunden nicht mehr unter Art. 90 Abs. 1 SVG subsumiert werden könnte. Der Beschuldigte hat somit mehrere, für die Sicherheit im Strassenverkehr elementare Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Fahrt über eine Strecke von mehreren Kilometern auf der Autobahn erfolgte. Von einem sehr kurzen, einmaligen massiven Beschleunigen kann vorliegend nicht die Rede sein.