Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht als Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, eine qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art.