Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung seiner Berufung im Schuldpunkt, es sei keine Strafe auszusprechen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017 für den Anteil von 8 Monaten gewährten bedingten Vollzug der teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sei zu verzichten (Berufungserklärung S. 1 f.). - 16 - 2.2. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.