1.8. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet, und er ist wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten- Gösgen vom 27. September 2017 für den Anteil von 8 Monaten gewährten bedingten Vollzug der teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten widerrufen und als Gesamtstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten ausgesprochen. Weiter hat sie den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.