Dem Beschuldigten drängte sich die Verwirklichung des Risikos, dass sich wegen seiner massiven Verkehrsregelverletzungen ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern ereignen könnte, derart auf, dass die Bereitschaft, diesen als Folge hinzunehmen, ihm vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Verlaufs ausgelegt werden kann. Er hat offensichtlich sein Interesse, sich mit G. ein Kräftemessen zu liefern über dasjenige einer korrekten Fahrweise gestellt und damit bewusst gegen das geschützte Rechtsgut, den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr, entschieden.