1.7.3. Erfüllt ist schliesslich auch der subjektive Tatbestand. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war dem Beschuldigten bewusst. Mit der Aufforderung seiner Beifahrerin I. langsamer zu fahren (GA act. 423), wurde der Beschuldigte sogar explizit auf das überhöhte Tempo hingewiesen. Bei den vom Beschuldigten gezeigten Fahrmanövern ging es darum, die Kräfteverhältnisse zwischen den Fahrzeugen wie auch das fahrerische Können zu messen.