Dies ist damit zu begründen, dass die vom Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzungen in ihrer Gesamtheit als Verletzung elementarer Verkehrsregeln zu werten sind, wodurch vorliegend das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen wurde. Weiter beruht das gesamte Handeln des Beschuldigten auf einem einheitlichen Willensakt und weist einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzelakte auf, weshalb diese als einheitliches, - 15 - zusammengehöriges Geschehen zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.3).