1.7.2. Zusammengefasst ist unter den gegebenen Umständen eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bejahen, hat der Beschuldigte doch im Rahmen eines Rennens eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer mindestens vergleichbaren Schwere von jenen von Art. 90 Abs. 4 SVG begangen und dabei den erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug massiv unterschritten. Dazu gehört auch, dass er mehrmals ohne Grund seine Fahrt auf der Autobahn verlangsamte, um genügend Distanz für die Beschleunigungsphase aufzubauen und parallel auf gleicher Höhe wie G. zu fahren sowie anschliessend ein Beschleunigungsrennen gegen