Wäre es vorliegend zu einer Fehlreaktion des Beschuldigten, von G. oder einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen, wäre ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Toten kaum zu verhindern gewesen. Der Beschuldigte hat durch seine Fahrweise nicht nur ein hohes Risiko für sich selbst geschaffen, sondern auch für seine Beifahrerin I. und die Insassen der mit hoher Geschwindigkeit überholten Fahrzeuge sowie für G., welchem er mit zu geringer Distanz folgte.