Das zeitweise rege Verkehrsaufkommen wird sowohl von den Zeugen als auch vom Beschuldigten bestätigt und lässt sich anhand der Bilder der Überwachungskamera verifizieren (GA act. 427; UA act. 107 f). Hinzu kommt, dass sich die Situation aufgrund der auf Autobahnen regelmässig hohen gefahrenen Geschwindigkeiten sehr rasch und unvorhersehbar ändert; Fehl- oder Schreckreaktionen, wie beispielsweise Ausweichmanöver nach links oder rechts anderer Verkehrsteilnehmer sind ohne Weiteres denkbar. Wäre es vorliegend zu einer Fehlreaktion des Beschuldigten, von G. oder einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen, wäre ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Toten kaum zu verhindern gewesen.